Diese Verordnung gilt für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 10 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erbringen. Keine Pflegebetriebe im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.
6. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung - 6. PflegeArbbV) tritt am 28. November 2023 in Kraft.
5. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung - 5. PflegeArbbV) tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
4. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung - 4. PflegeArbbV) tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
Sie tritt am 30. April 2022 außer Kraft. Link zum Verordnungs-Text
3. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Dritte Pflegearbeitsbedingungenverordnung - 3. PflegeArbbV) tritt am 1. November 2017 in Kraft.
Sie tritt am 30. April 2020 außer Kraft. Link zum Verordnungs-Text
2. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung - 2. PflegeArbbV) ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.
Sie tritt am 31. Oktober 2017 außer Kraft. Link zum Verordnungs-Text
Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter im Deutschen Caritasverband haben am 02.10.2013 beim Bundesarbeitsministerium die Einrichtung einer neuen Pflegekommission beantragt.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: „Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung - PflegeArbbV)“ (auf Empfehlung der Pflegekommission). Der § 2 definiert das Mindestentgelt. Diese Verordnung ist am 1. August 2010 in Kraft getreten.
Sie tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Link zum Verordnungs-Text
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